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Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der ZSG Grün-Weiß Waltershausen e.V.

Diese Geschäftsordnung ist angelehnt an die Geschäftsordnung des Kreissportbundes Gotha e.V.
Sie gilt für das Präsidium sowie die Mitgliederversammlung.

1.

Einladungen, Leitung und Teilnehmerkreis


Zu Sitzungen und Versammlungen ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten oder einen bevollmächtigten Vertreter einzuladen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt nach der Satzung der ZSG Grün-Weiß Waltershausen e.V.
Sitzungen und Versammlungen werden durch den Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung ist ein Vizepräsident oder ein Vertreter mit der Leitung zu beauftragen.
Sitzungen und Versammlungen des Präsidiums, und der Mitgliederversammlung sind öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wird.

2.

Beschlussfähigkeit


Die Beschlussfähigkeit einer Sitzung oder Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen stimmberechtigten Teilnehmer anwesend sind, soweit in der Satzung oder in Ordnungen nichts anderes festgelegt ist.
Die Beschlussfähigkeit ist zu jeder Sitzung vom Präsidenten oder der beauftragten Person festzustellen.
Die Anwesenheit ist namentlich festzustellen. Die Beschlussfähigkeit ist protokollarisch festzuhalten.

3.

Tagesordnung


Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Beschlussvorlagen sind entsprechend auszuweisen.
Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen sind möglich, müssen aber vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten von geringerer Bedeutung bzw. Informationen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. Beschlüsse sind unter diesem Punkt nicht möglich.

4.

Anträge und Abstimmungen


Anträge können nur durch stimmberechtigte Mitglieder gestellt werden, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
Anträge sind schriftlich und so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können nur dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer zustimmt. Sie sind unmittelbar vor der Bestätigung der Tagesordnung zu stellen.
Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
Die Reihenfolge der zu einer Sache zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Über den weitestgehenden Antrag ist stets zuerst abzustimmen. Wird dieser Antrag angenommen, entfallen alle anderen Abstimmungen. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
Anträge auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit können jederzeit gestellt werden. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen. Vor der Abstimmung sind die Namen der noch vorgesehenen Redner bekanntzugeben. Die stimmberechtigten Teilnehmer der Sitzung oder Mitgliederversammlung beschließen, ob diese Redner noch das Wort erhalten sollen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte abgeschlossen oder die Redezeit begrenzt.
Abstimmungen können geheim oder offen erfolgen. Der Beschluss darüber ist vor der Abstimmung herbeizuführen. Bei offener Abstimmung ist die Stimmkarte aufzuzeigen bzw. die Hand zu erheben. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von ¼ der stimmberechtigten Teilnehmer der Sitzung oder Vollversammlung verlangt wird.
Für die geheime Abstimmung sind besondere Stimmzettel zu verwenden.
Für die Stimmenzählung und -kontrolle ist erforderlichenfalls eine Kommission mit mindestens 3 Mitgliedern zu bilden.
Das Ergebnis der Abstimmung ist protokollarisch festzuhalten.

5.

Worterteilung


An der Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Sitzung oder Versammlung beteiligen. Das Wort wird ihm durch den Versammlungsleiter erteilt.
Der Versammlungsleiter kann außer der Reihe das Wort ergreifen.
Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind durch den Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste gestattet.

6.

Niederschriften


Über alle Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer nicht anwesend, so ist ein Schriftführer zu benennen.
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenauszählung zugrunde liegt, ist die Beschlussfähigkeit und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
Den Sitzungsteilnehmern ist eine Niederschrift zuzustellen, soweit nichts anderes beschlossen wurde. Den Teilnehmern an Mitgliederversammlungen, ist die Einsicht in die Niederschrift der Mitgliederversammlung durch Auslage in den Abteilungen und der Geschäftsstelle zu ermöglichen.

Diese Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung und wurde von der Mitgliederversammlung am 22.04.2003 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Waltershausen, 22.04.2003
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