Wahlordnung
Die Wahlordnung der ZSG Grün-Weiß Waltershausen e.V.
1. |
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß vorgesehen, bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurden und in der Tagesordnung enthalten sind. | |
2. |
Die Wahlen werden durch eine Wahlkommission geleitet. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern die aus den Reihen der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und in offener Abstimmung zu wählen sind. Die Mitglieder der Wahlkommission können selbst nicht für eine Wahlfunktion kandidieren. Die Wahlkommission kann zur Ermittlung des Wahlergebnisses Hilfskräfte einsetzen. Der Wahlkommission steht ein Wahlleiter vor, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. Er wird aus der Mitte der Wahlkommission bestimmt. Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben: |
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• | Aufstellen der Kandidaten | |
• | Einholen der Bereitschaft zur Kandidatur | |
• | Ermittlung der Form der Wahldurchführung | |
• | Auswertung und Kontrolle der Stimmen | |
• | Feststellung, Protokollierung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse | |
3. |
Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Für das Präsidium und die Kassenprüfer können Sportsfreundinnen und Sportsfreunde, die hauptamtlich in der Geschäftsstelle tätig sind, nicht kandidieren. | |
4. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines die am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr erreicht haben und ein Erziehungsberechtigter der Mitglieder unter 16 Jahren. Briefwahl ist ausgeschlossen. | |
5. |
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände gegen Kandidaten zu erheben und neue Vorschläge zu unterbreiten. Abwesende können gewählt werden wenn, wenn eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Kandidatur vorliegt. | |
6. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich. Zur Auflösung des Vereines ist entsprechend §12 Abs.2 der Satzung zu verfahren. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch heben einer Hand oder auf Verlangen von mindestens ¼ der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer geheim mit Stimmzetteln. | |
7. |
Stehen für eine Wahl mehr Kandidaten als Wahlfunktionen zur Verfügung ist die Anzahl der erreichten Stimmen ausschlaggebend. Erreichen nicht genügend die einfache Mehrheit, sind Stichwahlen erforderlich. | |
8. |
Auf der Basis der in der Satzung festgelegten Stärke des zu wählenden Organes erfolgt die Aufstellung der Kandidaten und deren Wahl in getrennten Wahlgängen. | |
9. |
Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit ausser Betracht. | |
10. |
Die Besetzung der einzelnen Positionen des Organes erfolgt in konstituierender Sitzung der Gewählten. |
Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt mit dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 22.04.2003 in Kraft.